Förderverein Satzung

Satzung

 

§ 1

Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Basketballsports in der Turngemeinde "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V.

sein Sitz ist Schwelm.

Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwelm eingetragen werden.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Basketballsports in der Turngemeinde "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. in materieller und ideeller Hinsicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Hauptaufgabe des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung aktiver leistungsorientierter Basketballspieler sowie die Unterstützung gezielter Maßnahmen zur Förderung der Jugendarbeit in der  Turngemeinde "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolt keine eigenwirtschaftlichen zwecke.

 

§ 3

Verwendung der Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein.
Ausgeschlossen von einer Mitgliedschaft sind Sportvereine.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

Vereinsbeiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum 31.12 des laufenden Kalenderjahres wirksam, wenn er bis zum 30.09. erklärt ist, anderenfalls zum Ende des nächsten Kalenderjahres. Mit dem Austritt erlöschen gleichzeitig die Rechte gegenüber dem Verein.

Durch den Vorstand ausgeschlossen werden kann nach Anhörung,
a) wer gegen die Vereinssatzung verstößt oder wiederholt den Interessen des Vereins schuldhaft gröblich zuwiderhandelt
b) wer trotz zweifacher Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus Gesetz und Satzung. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen, in dringenden Fällen von einer Woche, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mitgerechnet.

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt;

dieser obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes und der Jahresabrechnug des Vorstandes

b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder

c) die Wahl des Vorstandes

d) die Wahl der Rechnungsprüfer

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Fordern mehr als 1/4 der Mitglieder eine außerordentliche Versammlung, muss sie unter Einhaltung der Fristen einberufen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten.

 

§ 9

Vorstand

 

Dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Geschäftsführer

- und bis zu drei Beisitzer.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer in der Weise vertreten, dass die gemeinsame Vertretung durch zwei dieser Personen erforderlich und ausreichend ist.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10

Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

 

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln, eine Auflösung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln jeweils aller Vereinsmitglieder. Entsprechende Beschlüsse können nur in Mitgliederversammlungen gefasst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.